Die Kurzzeitpflege
Die Kurzzeitpflege kann von Menschen in Anspruch genommen werden, die nur für einen begrenzten Zeitraum eine vollstationäre Pflege benötigen. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn eine Person nach einem längeren Krankenhausaufenthalt aus gesundheitlichen Gründen noch nicht wieder alleine zu Hause wohnen kann. Außerdem kommt es auch vor, dass eine Kurzzeitpflege einen dann folgenden Platz im Pflegeheim überbrückt. Die Kurzzeitpflege soll also in einer angespannten Situation eine Entlastung bringen, sodass Zeit ist in Ruhe die nächsten Schritte zu planen – während die pflegebedürftige Person sich in den besten Händen befindet. Die Kurzzeitpflege kann dabei nicht zu Hause stattfinden – sie muss zwingend in einem Pflegeheim oder einer sonstigen spezialisierten Einrichtung erfolgen.
Der Antrag auf Kurzzeitpflege kann entweder von der pflegebedürftigen Person selber oder von einem Betreuer gestellt werden. Personen mit einem Pflegegrad wenden den Antrag an ihre Pflegekasse und Personen ohne Pflegegrad wenden den Antrag an ihre Krankenkasse. Den entsprechende Antrag erhalten Sie bei Ihrer Pflege- oder Krankenkasse.
Dauer und Kosten der Kurzzeitpflege
Die gesamte Dauer der Kurzzeitpflege beträgt 56 Tage pro Jahr. Die Pflegekasse übernimmt für diesen Zeitraum die Kosten der stationären Pflege – insgesamt 1.612,00 €. Der Gesamtbetrag der Kurzzeitpflege setzt sich aus den drei folgenden Positionen zusammen:
- Pflegekosten
- Unterbringung und Verpflegung
- Investitionskosten
Die Höhe der Bezuschussung kann um das Doppelte erhöht werden, indem die Kurzzeitpflege mit der Verhinderungspflege verbunden wird. Dieses Vorgehen funktioniert ab dem Pflegegrad 2. Die Bezuschussung der Kurzzeitpflege kann dann auf Antrag um den in dem Jahr nicht genutzten Betrag der Verhinderungspflege erhöht werden – also maximal auf 3.224,00 €.
Wer hat Anspruch auf die Kurzzeitpflege?
Einen Anspruch auf Kurzzeitpflege haben alle pflegebedürftigen Personen ab Pflegegrad 2. Jedoch kann es auch vorkommen, dass Personen ohne Pflegegrad aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit plötzlich pflegebedürftig werden und eine Kurzzeitpflege benötigen. In diesem Fall trägt nicht die Pflegekasse die Kosten, sondern die Krankenkasse. Diese übernimmt allerdings nur die Pflegekosten – die Kosten für die Unterbringung und die Verpflegung sowie die Investitionskosten müssen vom Patienten selber getragen werden.