Thema Pflegegrade – Teil I – Die neuen Pflegegrade
In unserer neuesten Beitragsserie „Thema Pflegegrade“ berichten wir heute im ersten Teil über die Pflegegrade im Allgemeinen und über das dazugehörige Prüfverfahren.
Die neuen Pflegegrade
Am 01.01.2017 wurden die bisherigen Pflegestufen durch die sogenannten Pflegegrade ersetzt. Vorher gab es vier Einstufungen – 0, 1, 2 und 3. Nun dienen die Pflegegrade 1-5 zur Einstufung der Pflegebedürftigkeit einer Person. Diese Änderung der bekannten Pflegestufen wurde im Rahmen des Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) durchgeführt und soll vor allem Demenzkranken weiterhelfen. Denn den Betroffenen sollen durch die Änderung nun die gleichen Pflegeleistungen zustehen, wie körperlich erkrankten Menschen. Bis dato hatten geistig erkrankte Menschen nur sehr wenige oder sogar keine Leistungen von der Pflegekasse erhalten. Nun werden Personen mit geistiger Behinderung, längerfristig psychischer Erkrankung oder mit eingeschränkter Alltagskompetenz je nach Ihrer vorhandenen Selbstständigkeit in die neuen Pflegegrade eingestuft.
In der nachfolgenden Tabelle wird die Umwandlung der Pflegestufen in die Pflegegrade dargestellt:
Pflegestufe | Pflegegrad |
gab es bisher nicht | 1 |
Pflegestufe 0 Pflegestufe 1 |
2 |
Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegestufe 2 |
3 |
Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegestufe 3 |
4 |
Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegestufe 3 mit Härtefall |
5 |
Das dazugehörige Prüfverfahren
Betroffene Personen werden durch Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) oder anderen Prüforganisationen auf die vorhandene Selbstständigkeit überprüft. Dieses neue Prüfverfahren wird „Neues Begutachtungsassessment (NBA) genannt und anhand eines sehr komplexen Fragenkatalogs durchgeführt. Der Grad der Selbstständigkeit wird mittels eines Punktesystems bewertet. Mit dem entstandenen Gutachten berät die Krankenkasse
Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) und andere Prüforganisationen überprüfen die Antragsteller persönlich auf ihre noch vorhandene Selbstständigkeit. Das neue Prüfverfahren wird „Neues Begutachtungsassessment (NBA)“ genannt. Es wird anhand eines sehr umfangreichen und komplexen Fragenkatalogs durchgeführt. Anschließend wird der Grad der Selbstständigkeit mithilfe eines Punktesystems eingestuft. Anhand des so entstehenden Gutachtens berät die zuständige Krankenkasse, ob sie dem Betroffenen einen Pflegegrad zuspricht.
Im zweiten Teil unserer Beitragsserie „Thema Pflegegrade“ geht es um das Prüfverfahren im Detail.