Thema Pflegegrade – Teil III – Die Pflegeleistungen
Im letzten Teil unserer Beitragsserie „Thema Pflegegrade“ geht es um die Pflegeleistungen, die mit der Festlegung eines Pflegegrades in Anspruch genommen werden können.
Pflegegeld
Je nach zugesprochenem Pflegegrad erhalten Pflegebedürftige, die beispielsweise von Ihren Angehörigen zu Hause gepflegt werden, einen monatlichen Zuschuss von der Pflegekasse. Dieser Zuschuss wird Pflegegeld genannt und üblicherweise an die pflegende Person weitergegeben. Das Pflegegeld wird nicht versteuert. Nachfolgend werden die monatlichen Zuschüsse aufgelistet:
Pflegegrad | Pflegegeld pro Monat |
1 | 0,00 EUR |
2 | 316,00 EUR |
3 | 545,00 EUR |
4 | 728,00 EUR |
5 | 901,00 EUR |
Pflegesachleistungen
Werden Personen mit einem Pflegegrad in ihrem eigenen Zuhause von einem ambulanten Dienst betreut, wird dies als Pflegesachleistung von der Pflegekasse bezahlt. Der Pflegedienst rechnet seine Leistungen hierbei direkt mit der Pflegeversicherung ab. Folgende Zuschüsse von der Pflegekasse werden dabei gewährt:
Pflegegrad | Pflegesachleistungen pro Monat |
1 | 0,00 EUR |
2 | 689,00 EUR |
3 | 1.298,00 EUR |
4 | 1.612,00 EUR |
5 | 1.995,00 EUR |
Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen
Wenn Pflegebedürftige sowohl von Angehörigen als auch zusätzlich von einem ambulanten Pflegedienst in ihrem eigenen Zuhause gepflegt werden, werden die Zuschüsse der Pflegekasse kombiniert. Dies bedeutet, dass beide Leistungen – das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen – prozentual zusammengefasst werden. Wird der Zuschuss der Pflegesachleistungen zum Beispiel nur zu 20 % genutzt, wird dem Pflegebedürftigen noch 80 % des Pflegegeldes ausgezahlt.
Weitere Betreuungs- und Entlastungsleistungen
Wird der monatliche Anspruch auf Pflegesachleistungen von einem Pflegebedürftigen mit Pflegegrad nicht ausgeschöpft, können bis zu 40 % dieses Anspruchs für Betreuungs- und Entlastungsleistungen genutzt werden. Diese Leistungen umfassen beispielsweise eine Alltagsbegleitung, Dienstleistungen im Haushalt oder die spezielle Betreuung bei einer Demenzerkrankung. Die einzelnen Anbieter dieser Dienstleistungen müssen jedoch von der Pflegekasse offiziell anerkannt worden sein.
Verhinderungspflege
Kann der pflegende Angehörige die Pflegetätigkeit wegen Krankheit oder Urlaub eine Zeit lang nicht ausüben, bezuschusst die Pflegekasse die sogenannte „Verhinderungspflege“. Pflegebedürftigen stehen dann pro Jahr 1.612,00 EUR zur Verfügung. Die Verhinderungspflege darf jedoch nicht länger als sechs Wochen pro Jahr in Anspruch genommen werden. Wurde im laufenden Jahr die Kurzzeitpflege noch nicht oder nur teilweise in Anspruch genommen, kann dieser Zuschuss mit der Verhinderungspflege kombiniert werden. Dies führt dazu, dass noch maximal 806,00 EUR (wenn Kurzzeitpflege noch nicht in Anspruch genommen wurde) zusätzlich für die Verhinderungspflege genutzt werden können.
Kurzzeitpflege
Die sogenannte Kurzzeitpflege kommt meistens nach einem Krankenhausaufenthalt zum Tragen. Pflegebedürftigen mit Pflegegrad steht dafür ein Zuschuss von 1.612,00 EUR für maximal acht Wochen zu. Auch hier ist die Kombination mit der Verhinderungspflege möglich. Je nachdem, ob diese bereits genutzt wurde oder nicht, erhöht sich der Zuschuss für die Kurzzeitpflege um bis zu 1.612,00 EUR auf maximal 3.224,00 EUR.
Hilfsmittel
Die Pflegeversicherung bezuschusst bei Bedarf die Anschaffung von sogenannten Hilfsmitteln. Dazu zählen beispielsweise Rollatoren, Rollstühle und Brillen. Die Hilfsmittel müssen offiziell anerkannt sein und im Hilfsmittelverzeichnis stehen. Gegen Vorlage eines Rezeptes werden die Kosten je nach Pflegegrad und Krankenversicherung erstattet.
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
Für Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, zahlt die Pflegekasse monatlich 40,00 EUR. Dazu gehören zum Beispiel Desinfektionsmittel und Handschuhe. Im Gegensatz zu den Hilfsmitteln muss für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel kein Rezept eingereicht werden. Für die Zahlung dieses monatlichen Zuschusses muss ein Antrag bei der Krankenkasse gestellt werden.
Hausnotruf
Für die Anschaffung und Installation eines Hausnotrufs zahlt die Pflegekasse für Pflegebedürftige aller Pflegestufen einmalig 10,49 EUR für die Anschlusskosten und monatlich 23,00 EUR für den laufenden Betrieb.
Wohnraumanpassungen
Muss der Wohnraum eines Pflegebedürftigen durch Umbauten angepasst werden, gewährt die zuständige Pflegekasse einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 4.000,00 EUR für die Maßnahmen der sogenannten „Barrierereduzierung“. Ändert sich der Grad des Pflegebedürftigen so, dass der Wohnraum erneut angepasst werden muss, gewährt die Pflegeversicherung den Zuschuss unter Umständen erneut und in Einzelfällen ggf. auch mehrmals.
Selbst organisierte betreute Wohngruppen
Wohnt ein Pflegebedürftiger mit Pflegestufe in einer ambulant betreuten Wohngruppe, gewährt die Pflegekasse bis zu 2.500,00 EUR Einrichtungszuschuss pro Bewohner. Die maximale Förderung liegt hier bei 10.000,00 EUR für maximal vier Bewohner. Darüber hinaus können maximal vier Bewohner jeweils einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 214,00 EUR erhalten, um eine gemeinsame Organisationskraft zu bezahlen. Muss die Wohnung barrierefrei umgebaut werden, erhält jeder Bewohner einen Zuschuss von 4.000,00 EUR. Die maximale Förderung liegt auch hier bei maximal vier Bewohnern und 16.000,00 EUR.
Pflegeheim
Je nach Pflegegrad des Pflegebedürftigen bezuschusst die Pflegeversicherung die stationäre Pflege in einem Pflegeheim. Nachfolgend sind die Zuschüsse der Pflegekasse aufgelistet.
Der monatliche Anteil der Pflegekasse
Pflegegrad | Anteil der Pflegeversicherung an den monatlichen Pflegekosten |
1 | 125,00 EUR |
2 | 770,00 EUR |
3 | 1.262,00 EUR |
4 | 1.775,00 EUR |
5 | 2.005,00 EUR |
Pflegekurse für Angehörige
Pflegende Angehörige haben einen Anspruch auf kostenlose Pflegekurse, bei denen sie nicht nur wertvolle Informationen zur Pflege ihrer pflegebedürftigen Angehörigen erhalten, sondern auch Kontakte zu anderen Betroffenen knüpfen können.