Die Verhinderungspflege
Die Verhinderungspflege kommt immer dann zum Tragen, wenn die häusliche Pflege eines pflegebedürftigen Menschen für einen absehbaren Zeitraum nicht gewährleistet werden kann. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die pflegenden Angehörigen krank sind, in den Urlaub fahren oder einen wichtigen Termin haben. Als Vertretung kann „jeder“ eingesetzt werden – für die Verhinderungspflege spielt es keine Rolle, ob der Nachbar, ein Freund, ein Verwandter oder ein ambulanter Pflegedienst eingesetzt wird.
Der Antrag auf Verhinderungspflege muss dabei nicht vor der Inanspruchnahme eingereicht werden – in den meisten Fällen muss nämlich unerwartet und kurzfristig eine Vertretung für die Pflege des Angehörigen gefunden werden. Aus diesem Grund muss die Verhinderungspflege auch nicht vorher von der Pflegekasse genehmigt werden. Wichtig ist aber, dass alle Belege und Ausgaben aus dieser Zeit gesammelt werden, damit diese dann bei der Pflegekasse eingereicht werden können.
Die Pflegekasse übernimmt folgende Aufwendungen:
- Fahrtkosten der Ersatz-Pflegeperson
- Verdienstausfall der Ersatz-Pflegeperson
- Pflegesachleistungen eines ambulanten Pflegedienstes
Den benötigten Antrag bekommen Sie bei Ihrer Pflegekasse.
Zeitraum und Kosten der Verhinderungspflege
Die Kosten für eine Ersatzpflege für die Dauer von 6 Wochen pro Jahr übernimmt die Pflegekasse – der maximale Betrag liegt bei 1.612,00 €. Wenn die Verhinderungspflege mit der Kurzzeitpflege kombiniert wird, kann die Bezuschussung durch die Pflegekasse erhöht werden. Die Bezuschussung kann auf Antrag um den im laufenden Jahr nicht genutzten Betrag der Kurzzeitpflege erhöht werden – maximal jedoch auf 2.418,00 €.
Wer hat Anspruch auf Verhinderungspflege?
Anspruch auf die Verhinderungspflege hat jeder Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2. Allerdings gilt dies erst, wenn die pflegebedürftige Person mindestens seit 6 Monaten zu Hause gepflegt wird.