Unterstützung für pflegende Angehörige
Nachfolgend geben wir Angehörigen, die sich dazu entscheiden ihre pflegebedürftigen Angehörigen zu Hause zu pflegen, einen Überblick über die vorhandenen Unterstützungsangebote. Diese kommen überwiegend von der Pflegeversicherung.
Pflegegeld
Das Pflegegeld wird an pflegebedürftige Personen ausgezahlt, deren Pflege von Angehörigen sichergestellt wird. Das Pflegegeld wird in der Regel an die pflegende Person weitergegeben, damit diese alle Kosten der Pflege decken kann. Aktuell (Stand: Januar 2019) sind die Pflegegeldsätze wie folgt festgelegt:
Pflegegrad | Pflegegeld |
1 | 0,00 EUR |
2 | 316,00 EUR |
3 | 545,00 EUR |
4 | 728,00 EUR |
5 | 901,00 EUR |
Wenn die Pflegeperson zusätzlich einen ambulanten Pflegedienst beauftragt, wird das Pflegegeld entsprechend anteilig gekürzt. Die Arbeit eines ambulanten Pflegedienstes wird von der Pflegeversicherung als Pflegesachleistung angesehen und bezahlt. Bei einer Kombination wird das ausgezahlte Pflegegeld an die prozentuale Höhe der in Anspruch genommenen Pflegesachleistungen angepasst. Das bedeutet, wenn der Beitrag für Pflegesachleistungen nur zu 70 % genutzt wird, werden 30 % des Pflegegeldes ausgezahlt.
Rentenversicherung
Für Pflegepersonen, die noch keine volle Rente erhalten, die das Eintrittsalter der Rente noch nicht erreicht haben oder die regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden in der Woche arbeiten, zahlt die Pflegeversicherung Beiträge zur Rentenversicherung. Die Höhe dieser Beiträge richtet sich nach dem Pflegegrad der pflegebedürftigen Personen und nach den bezogenen Leistungen (Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder die Kombination aus beidem).
Unfallversicherung
Pflegepersonen sind beitragsfrei gesetzlich unfallversichert. Damit abgedeckt sind alle pflegerischen Maßnahmen sowie die Haushaltsführung. Außerdem sind ebenfalls die Hin- und Rückwege zur Wohnung bzw. zum Haus der pflegebedürftigen Person – wenn es sich nicht um denselben Wohnort handelt – versichert.
Arbeitslosenversicherung
Pflegepersonen, die Ihren Job aufgeben, um sich um Angehörige zu kümmern, müssen keine Arbeitslosenbeiträge bezahlen. Diese werden während der gesamten Dauer der Pflegetätigkeit von der Pflegeversicherung übernommen.
Verhinderungspflege
Wenn die Pflegeperson beispielsweise aufgrund einer Krankheit oder eines Urlaubes die pflegebedürftige Person zeitweise nicht betreuen kann, muss eine Ersatzpflege organisiert werden. Diese wird Verhinderungspflege genannt und von der Pflegeversicherung für maximal sechs Wochen pro Jahr bezahlt.
Pflegekurse
Pflegepersonen können kostenlose Schulungen besuchen, bei denen sie Informationen und praktische Tipps für die Pflegetätigkeit erhalten. Außerdem treffen sie dabei auch auf andere Betroffene und können sich gegenseitig austauschen. Einige Schulungen können bei Bedarf auch in der Wohnung des Pflegebedürftigen stattfinden.
Wenn Pflegegeld bezogen wird, müssen regelmäßig Beratungsgespräche stattfinden. Bei der Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen können diese Gespräche auf Wunsch halbjährlich stattfinden.
Pflegezeit
Pflegepersonen haben während ihrer Pflegetätigkeit Anspruch auf Pflegezeit. Freigestellt werden, können Personen, die minderjährige pflegebedürftige Angehörige oder Angehörige in der letzten Lebensphase betreuen. Die Freistellung ist unbezahlt, aber sozialversichert. Sie kann entweder vollständig oder teilweise genommen werden und ist maximal für sechs Monate möglich. Die Freistellung ist allerdings nur bei Arbeitgebern möglich, bei denen mehr als fünfzehn Personen beschäftigt sind.
Familienpflegezeit
Pflegepersonen können sich für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten teilweise freistellen lassen. Die Mindestarbeitszeit pro Woche muss bei 15 Stunden liegen. Die Freistellung ist nur bei Arbeitgebern möglich, die mehr als 25 Beschäftige haben und muss acht Wochen vorher angekündigt werden.
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Bei einer akut auftretenen Pflegebedürftigkeit (bspw. nach einem Schlaganfall) können sich Angehörige bis zu zehn Arbeitstage freinehmen, um das weitere Vorgehen zu planen und die Pflege zu organisieren. Die Arbeitgeber dürfen nach einem Attest verlangen, das Auskunft darüber gibt, wie lange die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen voraussichtlich andauern wird und ob es wirklich erforderlich ist, das der Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt wird.
Pflegeunterstützungsgeld
Um den Ausfall des Arbeitsentgeltes während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung auszugleichen, können Betroffene das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld beantragen. Dieses wird auf Grundlage des Nettogehalts berechnet und beträgt 90 % von diesem. Das Pflegeunterstützungsgeld muss unverzüglich bei der Pflegeversicherung beantragt werden. Zu diesem Zweck muss ein Attest vorgelegt werden, welches die voraussichtliche Dauer der Pflegebedürftigkeit des Angehörigen bescheinigt.