Vollmachten im Alter
Es ist immer mal wieder die Rede von der sogenannten Vorsorgevollmacht oder der Patientenverfügung. Aber was ist eigentlich wofür da? Im Folgenden werden die wichtigsten Schriftstücke im Alter beschrieben.
Vorsorgevollmacht
In der Vorsorgevollmacht werden Personen bevollmächtigt, den Vollmachtgeber in allen Bereichen des Lebens vertreten zu dürfen. Dazu zählen Bankangelegenheiten, Eigentumsfragen oder benötigte Pflegeleistungen. Wenn der Vollmachtgeber nicht mehr die Möglichkeit hat, seinen Willen zu äußern, weil er beispielsweise im Koma liegt, kann der Bevollmächtigte Entscheidungen treffen. Liegt keine Vorsorgevollmacht vor, wird das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellen. In der Regel wird dies eine vertraute Person (Ehepartner, Kinder, …) sein. Es kann allerdings auch passieren, dass eine fremde Person bestimmt wird.
Die Vorsorgevollmacht sollte nur diejenigen Personen bevollmächtigen, denen der Vollmachtgeber hundertprozentig vertraut. Denn die Vollmacht gilt ab der Unterschrift und könnte ab dann theoretisch vom Bevollmächtigten benutzt werden, um im Namen des Vollmachtgebers zu handeln – im Extremfall kann dieser beispielsweise die Wohnung kündigen.
Die Vorsorgevollmacht muss nicht immer notariell beglaubigt werden. Geht es allerdings auch um die Regelung von Grundstückseigentum oder Wirtschaftsunternehmen, muss die Vorsorgevollmacht zwingend notariell beglaubigt werden. Im Zweifel sollte auf jeden Fall eine Rechtsberatung aufgesucht werden.
Betreuungsverfügung
Mit einer Betreuungsverfügung wird bestimmt, wen das Gericht als Betreuer bestimmen soll, wenn Betreuungsbedarf entsteht. Bedarf besteht zum Beispiel dann, wenn der Verfügungsgeber durch eine Erkrankung seine Angelegenheiten nicht mehr alleine klären kann. In der Betreuungsverfügung kann entweder eine konkrete Person benannt oder bestimmte Personen ausgeschlossen werden. Außerdem wird festgelegt, in welchen Angelegenheiten der Betreuer den Verfügungsgeber vertreten darf. Genau wie bei der Vorsorgevollmacht wird das Betreuungsgericht einen Betreuer bestimmen, wenn keine Betreuungsverfügung vorliegt. Liegt jedoch eine vor, muss das Gericht die Wünsche des Verfügungsgebers berücksichtigen.
Unterschied Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht
Die Vorsorgevollmacht gilt direkt nach der Unterschrift. Bei der Betreuungsverfügung verhält es sich so, dass diese erst nach dem Beschluss des Betreuungsgerichts gültig ist. Darüber hinaus wird der festgelegte Betreuer bei der Betreuungsverfügung vom Gericht kontrolliert und muss gerade wenn es um finanzielle Angelegenheiten geht, regelmäßig einen Bericht vorlegen.
Patientenverfügung
Eine Vorsorgevollmacht ersetzt keine Patientenverfügung. Denn diese regelt nicht, welche medizinischen Behandlungen der Vollmachtgeber im Einzelfall wünscht und welche nicht. Für diese Angaben wird zwingend eine Patientenverfügung benötigt.
In der Patientenverfügung wird genau festgelegt, welche medizinischen Behandlungen gewollt sind und welche nicht. Es geht beispielsweise um lebenserhaltende Maßnahmen wie künstliche Beatmung oder Ernährung, aber auch um konkrete Hinweise für einen möglichen Sterbeprozess. Hierbei muss so präzise wie möglich formuliert werden. Die Erklärungen dürfen nicht schwammig sein, sonst können Ärzte im Ernstfall nicht nach ihnen handeln.